MBC - Düsseldorf  e.V.

Satzung

  §1 Name, Sitz, Gegenstand

       Der Name des Vereins lautet: Modellbahn – Club - Düsseldorf e.V.  kurz:  MBC - Düsseldorf e.V. 

       Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden.
       Es wird festgestellt, das der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke

       im Sinne der §51 bis §68 der Abgabenordnung (gültig ab 01.01.1977) verfolgt.
       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  §2 Gerichtsstand, Geschäftsjahr

       Der Gerichtsstand des Vereins ist Düsseldorf.          Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

  §3 Zweck und Aufgaben

       1.  Zweck des Vereins ist es, das Interesse am Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb und das Verständnis
            für dessen volkswirtschaftliche, infrastrukturelle und energiepolitische Bedeutung zu wecken und zu fördern.
            Diese Förderung dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit und der Volksbildung,
            insbesondere auch der Förderung der Jugend.

       2.  Er will weite Kreise der Allgemeinheit mit den Problemen des Schienenverkehrs und des damit
            verbundenen Umwelt- und Landschaftsschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen vertraut
            machen und in dessen Betrieb Einblick gewähren.

       3.  Der Verein will dies durch entsprechende Fach-, Film- und Diavorträge, durch Besichtigungen und
   Studienfahrten erreichen.

       4.  Zu seinen weiteren Aufgaben gehört der Bau und Betrieb einer Freilandanlage in der Spurgröße
   5 und 7 ¼  Zoll und von dampfbetriebenen und elektrischen Lokomotiven und der dazugehörigen
   Modellwagen zur Veranschaulichung von Betriebssystemen und wissenschaftlichen Auswertungen.

       5.  Er will auch die Kontakte zu gleichartigen Organisationen des In- und Auslandes pflegen.

   §4 Gewinn und Gewinnverwendung

            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
            Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein erstrebt keinen Gewinn;
            evtl.  Überschüsse stehen ausschließlich dem satzungsgemäßen Vereinszwecken zur Verfügung.
            Eine Ausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht.

   §5 Ausgaben, Vergütung                                                                                                         
      
           
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
            unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

   §6 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

     1.    Mitglieder des Vereins sind:
       a.  aktive und passive Mitglieder mit allen Stimmrechten und sonstigen Rechten und Pflichten aus dieser Satzung.

            Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

            Aufnahmegesuche sind nach Anerkennung der Satzung an den Vorstand zu richten, der über die
            Aufnahme mit mindestens ¾ der Stimmen des entscheidungsberechtigten Vorstandes zustimmen muss.

          
    Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Eltern / Erziehungsberechtigten

            erforderlich.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

      2.   Mitgliedsbeitrag:
        a. es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
       
b. seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
        c. der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
        d. eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

   §7 Ausscheiden eines Mitgliedes

      1.   Kündigung:
   Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief an den ersten Vorsitzenden erfolgen.
   Die Kündigung ist nur zum Jahressende möglich und muss mindestens vier Wochen vor
   dem Jahresende dort eintreffen. Datum des Poststempels ist maßgebend. Bei Ausspruch
   der Kündigung müssen alle Mitgliedbeiträge bis Jahresende, auch evtl. Rückstände, entrichtet sein.

      2.   Ausschluss:
   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch mindestens ¾ der Stimmen des entscheidungsberechtigten
   Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das betreffende Mitglied
 a.) seiner Beitragspflicht mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, oder
 b.) das Ansehen und die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder
      fortgesetzt störend auf das Vereinsleben einwirkt.

      Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand gegeben.
      Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte
      Anschrift des Mitgliedes per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen  Beschluss kann das
      Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes
      (Datum des Poststempels) mit dem Widerspruch die Mitgliederversammlung anrufen.
      Die Mitgliederversammlung ist alsdann durch den Vorstand binnen eines Monats nach Zugang
      des Widerspruches einzuberufen. Der Widerspruch hat durch einen eingeschriebenen Brief an
      den ersten Vorsitzenden zu erfolgen.

       3.    Tod eines Mitgliedes:
     Mit dem Tod eines Mitgliedes scheidet das betroffene Mitglied mit Ablauf des Monats,
     in dem der Tod eingetreten ist, aus dem Verein aus.
     Das ausscheidende Mitglied hat ohne besondere Aufforderung bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens
     alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die Vereinseigentum sind, unverzüglich an den Verein
     zurück zugeben. Ein Rückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht dem Mitglied nicht zu.

  §8 Auslagenersatz, Abfindung, Ansprüche

             Das Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vergütung für die dem Verein geleistete Arbeit und Arbeitszeiten.
             Es hat nur Anspruch auf Auslagenersatz / Kostenerstattung, welche bei oder durch die Erfüllung von
             Vereinsaufgaben oder Materialbeschaffung entsteht.
             Das Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Abfindung gleich
             welcher Art sowie Verwertung von geistigem Gedankengut des Mitglieds durch den Verein.
             Der Verein hat gegen das Mitglied keinen Anspruch gleich welcher Art, wenn das Mitglied Erkenntnisse aller Art,
             die ihm durch den Verein zugänglich oder bekannt werden, für eigene Zwecke verwertet.

   §9 Haftung

          1.)  Mitglied:
       Die Haftung des Mitgliedes über den Verein geschuldeten Mitgliedsbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
       Eine persönliche Haftung des Mitgliedes gegenüber dem Finanzamt und anderen Vereinsgläubigern  ist
        ausgeschlossen.
 2.)  Vorstand:
       Haftung gemäß §31 BGB, §34 AO und §69 AO. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen
 3.)  Verein:
       Haftung als Gesamtschuldner gemäß § 70 AO.
 4.)  Verein / Mitglied:
       Für aus dem Betrieb, Veranstaltungen und Räumen des Vereins entstehenden Schäden
       und Sachverlusten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

   §10 Vereinsorgane

           Die Organe des Vereins sind:   a)  der Vorstand,                  b)  die Mitgliederversammlung
           Der Vorstand besteht aus:        a)  dem 1. Vorsitzenden,      b)  dem 2. Vorsitzenden,
                                                              c)  dem Schriftführer,           d)  dem Kassierer,
                                                              e)  dem Jugendvertreter
           welche stimmberechtigt / entscheidungsberechtigt sind.
           Gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende jeweils alleine vertretungsberechtigt.

  §11 Der Vorstand

           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsperioden sollten
           mit dem Kalenderjahr übereinstimmen bzw. abschließen.
           Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sowie eine vorzeitige Abberufung oder Ausscheiden
           derselben ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand
           für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Eine Amts Zusammenlegung ist möglich.

  § 11a   Berufung der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
            a)  wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
            b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
            c)  bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten
            d)  wenn es von einem Drittel der Vereinsmitgliedern verlangt wird.

           In dem Jahr, in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1
           Buchstaben b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche)
           Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

  § 11b   Form der Berufung    

            Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2  Wochen zu berufen.
            Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung  (= die Tagesordnung) bezeichnen.
            Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung  an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 
  §
11c   Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

            Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
            Die  Niederschrift ist von dem Vorsitzende der Versammlung zu unterschreiben.
            Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

  §12 Geschäftsführung

            Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Geboten eines
            ordentlichen Kaufmanns. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und
            des Vereinsvermögens. Eine ordentliche Buchführung ist einzurichten und jährlich sind den
            gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abschlüsse zu fertigen.
            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm-/ entscheidungs-
            berechtigten Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen,
            sofern nicht eine andere Mehrheit für die entsprechende Abstimmung erforderlich ist.
            Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

  §13 Auflösung

      1.)     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
       der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit
       müssen mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein,
       hierbei zählen Vorstandsmitglieder nicht mit.

      2.)     Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
               Vermögen nach Ausgleich mit bestehenden Verbindlichkeiten und Restabwicklungen an den
               Förderverein Kinderhospiz ( Regenbogenland ) Düsseldorf e.V.

     3.)     Sofern die Mitgliederversammlung keine neutralen Liquidatoren bestellt, führen
     der 1. und 2. Vorsitzende die Liquidation durch. Die Liquidatoren wickeln die lfd. Geschäfte
     des Vereins ab und veräußern das Vereinsvermögen bez. –Inventar.

  §14 Sonstiges

         Alle in dieser Satzung nicht aufgeführten Regeln und Regelungen werden durch die Geschäftsordnung
         bestimmt und geregelt.

  §15 Erhaltung der Wirksamkeit

         Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder
         unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt.
         Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die dem wirklichen
         oder mutmaßlichen Willen der Satzung entspricht und deren Interessenanlage angemessen berücksichtigt.
        Änderungen der Satzung bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung von ¾ der
        stimmberechtigten Mitglieder.

        Düsseldorf den,

        bei Gründung 7 Unterschriften         ----------------------------------------------   ----------------------------------------------

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