MBC -
Düsseldorf e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz,
Gegenstand
Der Name des Vereins
lautet:
Modellbahn – Club - Düsseldorf e.V. kurz:
MBC - Düsseldorf e.V.
Der Sitz des Vereins ist
Düsseldorf.
Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen
werden.
Es
wird festgestellt, das der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
und steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne der §51 bis §68
der Abgabenordnung
(gültig ab 01.01.1977) verfolgt.
Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§2 Gerichtsstand,
Geschäftsjahr
Der Gerichtsstand des Vereins ist
Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem
Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, das Interesse
am Eisenbahnwesen
und
Eisenbahnbetrieb und das Verständnis
für dessen
volkswirtschaftliche, infrastrukturelle und
energiepolitische Bedeutung zu wecken und zu
fördern.
Diese Förderung dient ausschließlich und
unmittelbar der Allgemeinheit und der
Volksbildung,
insbesondere auch der Förderung der Jugend.
2. Er will weite Kreise der Allgemeinheit
mit den Problemen
des
Schienenverkehrs und des damit
verbundenen
Umwelt- und Landschaftsschutzes in seinen
vielfältigen
Erscheinungsformen vertraut
machen und in dessen Betrieb Einblick gewähren.
3. Der Verein will dies durch
entsprechende Fach-, Film- und
Diavorträge,
durch Besichtigungen und
Studienfahrten erreichen.
4. Zu seinen weiteren Aufgaben gehört
der Bau und
Betrieb einer
Freilandanlage in der Spurgröße
5 und 7 ¼
Zoll und von
dampfbetriebenen und elektrischen Lokomotiven und der dazugehörigen
Modellwagen zur
Veranschaulichung von Betriebssystemen und
wissenschaftlichen Auswertungen.
5. Er will auch die Kontakte zu
gleichartigen Organisationen
des In- und
Auslandes pflegen.
§4 Gewinn und
Gewinnverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein erstrebt
keinen
Gewinn;
evtl.
Überschüsse stehen ausschließlich dem
satzungsgemäßen
Vereinszwecken zur Verfügung.
Eine
Ausschüttung an
die Mitglieder erfolgt
nicht.
§5 Ausgaben, Vergütung
Es darf keine Person
durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft und
Mitgliedsbeitrag
1.
Mitglieder des
Vereins sind:
a. aktive und passive Mitglieder
mit allen
Stimmrechten und sonstigen Rechten und Pflichten aus dieser Satzung.
Die
Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Aufnahmegesuche
sind nach Anerkennung
der Satzung an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme mit mindestens
¾
der Stimmen des entscheidungsberechtigten Vorstandes zustimmen muss.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist
die schriftliche Zustimmung der Eltern / Erziehungsberechtigten
erforderlich. Die Ablehnung durch den
Vorstand ist
nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.
Mitgliedsbeitrag:
a. es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
b. seine Höhe bestimmt
die
Mitgliederversammlung.
c. der
Beitrag ist
monatlich im voraus zu zahlen und für
den Eintrittsmonat
voll zu entrichten.
d. eine
Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
§7 Ausscheiden eines
Mitgliedes
1.
Kündigung:
Die Kündigung muss durch einen
eingeschriebenen Brief an den ersten Vorsitzenden erfolgen.
Die Kündigung ist nur zum
Jahressende möglich und muss mindestens vier Wochen vor
dem Jahresende dort
eintreffen. Datum des Poststempels ist maßgebend. Bei Ausspruch
der Kündigung müssen
alle Mitgliedbeiträge bis Jahresende, auch evtl.
Rückstände, entrichtet sein.
2. Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
durch mindestens ¾ der Stimmen des entscheidungsberechtigten
Vorstandes
ausgesprochen werden, wenn das betreffende Mitglied
a.) seiner
Beitragspflicht mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung nicht
nachkommt, oder
b.) das
Ansehen und die Interessen des Vereins in erheblicher Weise
schädigt oder
fortgesetzt
störend auf das Vereinsleben einwirkt.
Dem betroffenen Mitglied
ist die Möglichkeit der
Rechtfertigung vor dem Vorstand gegeben.
Der
Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich an die
dem Verein zuletzt bekannte
Anschrift
des Mitgliedes per eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen
diesen Beschluss kann das
Mitglied
binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang
des
eingeschriebenen Briefes
(Datum des
Poststempels) mit dem Widerspruch die
Mitgliederversammlung
anrufen.
Die Mitgliederversammlung
ist
alsdann durch den Vorstand binnen eines Monats nach Zugang
des Widerspruches
einzuberufen. Der
Widerspruch hat durch einen eingeschriebenen Brief an
den ersten Vorsitzenden
zu erfolgen.
3. Tod
eines Mitgliedes:
Mit dem Tod eines
Mitgliedes
scheidet das betroffene Mitglied mit Ablauf des Monats,
in dem der Tod
eingetreten ist, aus dem Verein aus.
Das ausscheidende
Mitglied hat ohne
besondere Aufforderung bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens
alle in
seinem
Besitz befindlichen Gegenstände, die Vereinseigentum sind,
unverzüglich an den Verein
zurück
zugeben. Ein Rückbehaltungs- und
Aufrechnungsrecht steht dem Mitglied nicht zu.
§8 Auslagenersatz,
Abfindung,
Ansprüche
Das Mitglied hat keinen
Anspruch auf
eine Vergütung für die dem Verein geleistete Arbeit und
Arbeitszeiten.
Es hat nur Anspruch auf
Auslagenersatz / Kostenerstattung, welche bei oder durch die
Erfüllung von
Vereinsaufgaben oder Materialbeschaffung entsteht.
Das Mitglied hat nach dem
Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Abfindung gleich
welcher Art sowie
Verwertung von
geistigem Gedankengut des Mitglieds durch den Verein.
Der Verein hat gegen das
Mitglied
keinen Anspruch gleich welcher Art, wenn das Mitglied Erkenntnisse
aller Art,
die ihm durch den Verein zugänglich oder bekannt werden, für
eigene Zwecke
verwertet.
§9 Haftung
1.) Mitglied:
Die Haftung des
Mitgliedes über den
Verein geschuldeten Mitgliedsbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Eine persönliche
Haftung des
Mitgliedes gegenüber dem Finanzamt und anderen
Vereinsgläubigern
ist
ausgeschlossen.
2.) Vorstand:
Haftung gemäß
§31 BGB, §34 AO und
§69 AO. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen
3.) Verein:
Haftung als
Gesamtschuldner gemäß §
70 AO.
4.) Verein / Mitglied:
Für aus dem Betrieb,
Veranstaltungen
und Räumen des Vereins entstehenden Schäden
und Sachverlusten haftet
der Verein
den Mitgliedern gegenüber nicht.
§10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins
sind: a) der
Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
Der
Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem
2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem
Kassierer,
e)
dem Jugendvertreter
welche
stimmberechtigt /
entscheidungsberechtigt sind.
Gemäß §26
BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende jeweils alleine vertretungsberechtigt.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsperioden
sollten
mit dem
Kalenderjahr übereinstimmen bzw. abschließen.
Eine
Wiederwahl der
einzelnen
Mitglieder des Vorstandes sowie eine vorzeitige Abberufung oder
Ausscheiden
derselben
ist möglich. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand
für
die
restliche Amtsdauer
einen Nachfolger wählen. Eine Amts Zusammenlegung ist möglich.
§ 11a Berufung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist zu berufen:
a) wenn
es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in
den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines
Mitglieds des Vorstands binnen 3
Monaten
d) wenn es von einem Drittel
der Vereinsmitgliedern verlangt
wird.
In dem Jahr,
in dem keine
Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1
Buchstaben b zu berufenden
Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche)
Jahresabrechnung vorzulegen und
die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss
zu fassen.
§
11b Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die
Berufung der
Versammlung muss
Gegenstand der Beschlussfassung
(= die
Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§
11c
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzende der Versammlung zu
unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist
berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§12
Geschäftsführung
Der Vorstand führt
die laufenden
Geschäfte des Vereins nach den Geboten eines
ordentlichen
Kaufmanns. Ihm
obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und
des Vereinsvermögens. Eine ordentliche Buchführung ist
einzurichten und jährlich
sind den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abschlüsse zu
fertigen.
Der Vorstand ist
beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der stimm-/ entscheidungs-
berechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er
beschließt mit der
Mehrheit der Stimmen,
sofern nicht eine andere Mehrheit für
die
entsprechende
Abstimmung erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des
ersten Vorsitzenden.
§13 Auflösung
1.) Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit
der
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur
Beschlussfähigkeit
müssen mindestens fünfzig Prozent
der
stimmberechtigten Mitglieder
erschienen sein,
hierbei zählen Vorstandsmitglieder
nicht mit.
2.) Bei
Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das
Vermögen nach Ausgleich mit bestehenden Verbindlichkeiten und
Restabwicklungen an den
Förderverein Kinderhospiz ( Regenbogenland
) Düsseldorf
e.V.
3.) Sofern
die Mitgliederversammlung keine neutralen Liquidatoren bestellt,
führen
der 1. und 2. Vorsitzende die
Liquidation durch. Die Liquidatoren wickeln die lfd. Geschäfte
des
Vereins ab
und veräußern das Vereinsvermögen bez. –Inventar.
§14 Sonstiges
Alle in dieser Satzung
nicht
aufgeführten Regeln und Regelungen werden durch die
Geschäftsordnung
bestimmt
und geregelt.
§15 Erhaltung der
Wirksamkeit
Sollten Bestimmungen
dieser Satzung
ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder
unwirksam werden, so
wird
dadurch die Gültigkeit der
übrigen
Bestimmungen der Satzung nicht berührt.
Anstelle der
unwirksamen
Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die dem wirklichen
oder
mutmaßlichen Willen der Satzung entspricht und
deren
Interessenanlage angemessen berücksichtigt.
Änderungen der
Satzung bedürfen der
Schriftform sowie der Zustimmung von
¾ der
stimmberechtigten Mitglieder.
Düsseldorf den,
bei Gründung 7
Unterschriften
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